1. Persönliche Eignung der haupt-und ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen

Hauptamtliche Mitarbeiter_innen sind alle Priester, Diakone und Pastoralreferent_innen des Seelsorgeteams, die im Bistum Münster angestellt sind, außerdem die von der Kirchengemeinde St. Marien Telgte angestellten Mitarbeiter_innen. Ihre persönliche Eignung wird vor ihrer Einstellung durch die einstellende Personalstelle geprüft, u.a. durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Sie werden durch die verpflichtende Teilnahme an entsprechenden Schulungen für die Problematik sexualisierter Gewalt sensibilisiert und über mögliche Verfahrensweisen im Verdachtsfall informiert.

Ehrenamtliche Mitarbeiter_innen werden bei Aufnahme des Ehrenamtes in den jeweiligen Einrichtungen und Gruppen über das institutionelle Schutzkonzept zur Prävention von sexuellem Missbrauch informiert. Ebenso wird auf die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Präventionsschulung) für die ehrenamtliche Mitarbeit hingewiesen

2. ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS UND SELBSTAUSKUNFTSERKLÄRUNG

2.a ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS

Alle, die nicht nur sporadisch in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind, haben im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorzulegen. Die Zuständigen erinnern die Mitarbeitenden rechtzeitig nach Ablauf von fünf Jahren an die erneute Vorlage des EFZ. Das EFZ wird von den jeweils Zuständigen eingesehen und anschließend an die Mitarbeitenden zurückgegeben. Die Zuständigen dokumentieren die Einsichtnahme, wie folgt:

„Von den ehrenamtlich tätigen Personen ist eine Einverständniserklärung zur Speicherung des Datums der Einsichtnahme, des Ausstellungsdatums des Führungszeugnisses sowie der Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72 a Abs.1 SGB VIII einzuholen. Dafür kann das Dokument „Dokumentation der Einsichtnahme bei Ehrenamtlichen“ auf der www.praevention-im-bistum-muenster.de/ISK genutzt werden.

Es dürfen laut Bundeskinderschutzgesetz keine Kopie oder Abschrift des vorgelegten Führungszeugnisses angefertigt werden. Das Original verbleibt beim Antragsteller/bei der Antragstellerin. Von den ein-gesehenen Daten dürfen nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erhoben werden, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist.“ (Bistum Münster, FAQs zum Erweiterten Führungszeugnis, Stand: 1/2018)

Zuständig in der Kirchengemeinde St. Marien Telgte sind:
für Seelsorger_innen (Priester, Diakone, Pastoralreferent_innen):        die Hauptabteilung Personal des Bischöflichen Generalvikariates in Münster
für hauptamtliche Mitarbeiter_innen:          die Zentralrendantur in Warendorf
für ehrenamtlich Tätige ab einem Alter von 14 Jahren in den Kindertageseinrichtung der Pfarrei: die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung

für ehrenamtlich Tätige ab einem Alter von 14 Jahren innerhalb der Pfarrei:     die Präventionsfachkräfte in St. Marien Telgte

 

Ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen:

  • alle Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter im Kinder- und Jugendbereich
  • alle Betreuerinnen und Betreuer der Ferienlager
  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bücherei Westbevern
  • alle Vorlesepatinnen und -paten in den KiTas
  • Katechet_innen in der Firmvorbereitung

 

Nicht vorlegen müssen dies:

  • Mitwirkende beim Kinderbibeltag
  • Mitglieder des Kindermesskreises, der Jugendmesskreise, Familiengottesdienstkreise und Kinderwortgottesdienstkreise
  • Katechet_innen in der Erstkommunionvorbereitung

Das Erweiterte Führungszeugnis muss bei der jeweiligen Meldebehörde beantragt werden, das entsprechende Antragsformular liegt im Pfarrbüro bereit. Danach wird das EFZ dem Antragsteller kostenfrei zugesandt, damit dieser es bei der für ihn zuständigen Stelle (siehe oben) vorlegen kann.

Die Kosten für die Erstausstellung des EFZ tragen die hauptamtlichen Mitarbeiter_innen selber, danach übernimmt die Pfarrei die Kosten. Erweiterte Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige sind kostenfrei.

Sollte ein(e) Mitarbeiter_in bereits über ein aktuelles EFZ aus einem anderen Zusammenhang verfügen, so wird dies akzeptiert, sofern das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt.

 

2.b SELBSTAUSKUNFSTERKLÄRUNG

Alle Hauptamtlichen sind verpflichtet, einmalig eine Selbstauskunftserklärung zu unterschreiben, die in der Personalabteilung des Bistums (gilt für die Seelsorger_innen), in der Personalakte in der Zentralrendantur Warendorf (gilt für die Erzieher_innen sowie Mitarbeiter_innen der Pfarrei) aufbewahrt wird.

Die Selbstauskunftserklärung ergänzt die Maßnahmen zur Dokumentation der persönlichen Eignung der hauptamtlichen Mitarbeiter_innen der Pfarrei. Sie wird vom Mitarbeitenden unterschrieben, von der Präventionsfachkraft dokumentiert und nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vernichtet.

Die Selbstauskunftserklärung befindet sich im Downloadbereich.

Hier geht es zum Downloadbereich. Bitte anklicken!

 

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